Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MIT KÄUFERN DER GESELLSCHAFTEN KIG D.D. UND MEBLO SIGNALIZACIJA D.O.O. NOVA GORICA

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Gesellschaften KIG podjetje za proizvodnjo in upravljanje družb d.d., Zagorica 18, 1292 Ig, Handelsregisternummer: 5034418000, UID: SI 86115308 (im Weiteren: KIG d.d.), und MEBLO SIGNALIZACIJA, prometna signalizacija d.o.o. Nova Gorica, Kromberk, Industrijska cesta 5, 5000 Nova Gorica, Handelsregisternummer: 6137903000, UID: SI 67338607 (im Weiteren: MEBLO SIGNALIZACIJA d.o.o. Nova Gorica), die im Rechtsgeschäft als Verkäufer (im Weiteren: jede Gesellschaft für sich als Verkäufer) und zwischen den juristischen Personen, selbständigen Unternehmern oder natürlichen Personen, die im Rechtsgeschäft als Käufer (im Weiteren: jeder für sich als Käufer) der Waren und Dienstleistungen des Verkäufers auftreten.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Verhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (im Weiteren gemeinsam auch: Vertragsparteien), außer der Verkäufer und der Käufer vereinbaren für den einzelnen Fall etwas anderes. Im Zweifelsfall gelten als besondere Abmachungen zwischen den Vertragsparteien nur Vereinbarungen, die schriftlich getroffen wurden.

1.3 Verwendungsbedingung für diese Allgemeine Geschäftsbedingungen ist, dass sich der Verkäufer im Verkaufsvertrag, Angebot oder anderen Unterlagen (im Weiteren: Rechtsgeschäft), aufgrund welcher ein Geschäft geschlossen wurde, auf diese berufen hat und damit dem Käufer die Möglichkeit gegeben wurde sich mit ihnen vertraut zu machen, unter der Voraussetzung, dass sie auch auf der Internetseite des Verkäufers veröffentlicht oder dem Käufer beim Schließen des Rechtsgeschäftes oder davor überreicht worden sind.

1.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor im einzelnen Rechtsgeschäft besondere Bedingungen zu bestimmen, die im Falle dieses Rechtsgeschäftes vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind. Das Angeführte gilt auch im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen des einzelnen Rechtsgeschäftes und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5 Besondere Verkaufsbedingungen im Sinne vom Punkt 1.4 gelten für autorisierte Organisationen, die beim Verkäufer KIG d.d. Kraftfahrzeugkennzeichen und Probefahrtkennzeichen bestellen (autorisierte Organisationen sind Käufer – Bevollmächtigte, die im Vorhinein die Zustimmung der Agentur für Sicherheit im Straßenverkehr (Agencija za varnost v prometu) für die Durchführung der Zulassungsverfahren für Motor- und Anhängerfahrzeuge einholen), und zwar wie sie mit dem Rahmenabkommen über die Herstellung und Lieferung der Kraftfahrzeug- und Probefahrtkennzeichen für Motor- und Anhängerfahrzeuge Nr. 2430-13-9000066 vom 23.1.2014, abgeschlossen zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Raumplanung (Ministrstvo za infrastrukturo in prostor), Langusova ulica 4, 1535 Ljubljana, und dem Verkäufer KIG d.d., sowie mit dem gegenseitigen Vertrag über die Herstellung, Lagerung, Lieferung der Kraftfahrzeug- und Probefahrtkennzeichen und die Vernichtung von Kraftfahrzeugkennzeichen für Motor- und Anhängerfahrzeuge, abgeschlossen zwischen dem Verkäufer KIG d.d. und der autorisierten Organisation, festgelegt sind.

1.6 Der Verkäufer erkennt keine Bedingungen des Käufers an, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder von ihnen abweichen, soweit dies nicht in den Allgemeinen Bedingungen festgelegt ist, oder wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

2.1 Die Gültigkeit des Angebotes vom Verkäufer ist auf sieben (7) Tage begrenzt, außer wenn im Angebot anders angeführt ist.

2.2. Die Bestellung vom Käufer muss in schriftlicher Form verfasst und an die Anschrift des Verkäufers per Post, Fax, an seine E-Mail-Adresse bzw. nach etablierter Geschäftspraxis geschickt werden. Die Bestellung kann auch mündlich abgegeben werden, jedoch nur, wenn der Käufer vor dem Versand der Ware das gesamte Kaufgeld bezahlt. Die Bestellung muss die Angebotsnummer oder die Seriennummer des Verkäufers (wenn die Produkte schon produziert werden) und detaillierte Beschreibung des Produkts aus der Preisliste beinhalten Ferner muss mindestens folgendes bestimmt seine: Stückzahl, gewünschte Lieferfrist, Lieferort, Zahlungsmethode und -frist sowie Pflichtinformationen über den Käufer.

2.3. Die Bestellung des Käufers wird am Sitz des Verkäufers in schriftlicher oder elektronischer Form aufbewahrt. Auf Antrag kann dem Käufer der Zugang zum Original oder der Erwerb einer Kopie ermöglicht werden bzw. eine Kopie der Bestellung wird dem Käufer per Post, E-Mail oder Fax geschickt.

2.4. Technische Dokumentation, Skizzen, Designs, Bilder und entsprechende Beschreibungen, die dem Käufer in der Angebotsphase oder für die Bestellung geliefert werden, sind das Eigentum des Verkäufers. Derartige Unterlagen stehen dem Käufer nur für interne Verwendung gemäß dem Zweck, für den sie erworben wurden, zur Verfügung. Die angeführten Unterlagen bleiben das Eigentum des Verkäufers, wobei der Käufer den Zugang von Dritten zu diesen Unterlagen (weder zum Original noch zur Kopie oder in irgendeiner anderen Form für die Vervielfältigung) vereiteln muss. Im Falle des Missbrauchs behält sich der Verkäufer das Recht zur Entschädigung vor.

2.5 Der Verkäufer MEBLO SIGNALIZACIJA d.o.o. Nova Gorica bereitet Angebote für Verkehrszeichenprodukte gemäß den Anforderungen der gültigen Ordnung über die Verkehrszeichen und Verkehrsausstattung auf den Straßen (Pravilnik o prometni signalizaciji in prometni opremi na cestah) (Amtsblatt der RS, Nr. 99/2015; im Weiteren: Ordnung über die Verkehrszeichen und Verkehrsausstattung auf den Straßen), gegen die Anforderungen der Ordnung über die Verkehrszeichen und Verkehrsausstattung auf den Straßen jedoch nur auf ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers nach seinen Anweisungen, wobei der Verkäufer für solche Produkte keine Haftung und Reklamationen übernimmt. Die Bestimmung dieses Punktes wird ab dem 05.07.2016 verwendet.

2.6 Der Verkehrszeichenkatalog und der Helfer für das Bestellen der Verkehrszeichen auf der Internetseite des Verkäufers MEBLO SIGNALIZACIJA d.o.o. Nova Gorica (http://meblosignalizacija.si/) sind nur informativ. Für die Bestimmung und Auswahl des richtigen Verkehrszeichens muss der Käufer die Bestimmungen der Ordnung über die Verkehrszeichen und Verkehrsausstattung auf den Straßen, die ab 05.07.2016 verwendet wird, berücksichtigen.

3. ABSCHLUSS UND ÄNDERUNG DES RECHTSGESCHÄFTES

3.1 Der Verkäufer wird die Ware bzw. die Dienstleistung gemäß dem Rechtsgeschäft abliefern bzw. erledigen.

3.2 Das Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt als abgeschlossen, wenn sich beide Vertragsparteien über wesentliche Bestandteile des Geschäftes einig sind bzw. wenn der Verkäufer von Käufer eine schriftliche Erklärung erhält, dass er sein Angebot annimmt bzw. dass er die Ware bzw. die Dienstleistung laut Angebot des Verkäufers bestellt.

3.3 Wenn der Käufer eine Ware mit besonderen Eigenschaften oder besondere Dienstleistungen bestellt (z.B. keine Standardware bzw. -dienstleistung), gilt, dass solche Bestellung erst mit dem Zeitpunkt der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung solcher Sonderbestellung vom Verkäufer erhalten wurde.

3.4 Im Falle der Bestellung der Ware oder Dienstleistungen, wo während der Ausführung Änderungen der Bestellung möglich sind oder die Bestätigung des Endproduktes vom Käufer (z.B. Bestätigung der vorbereiteten Muster) notwendig ist, gilt, dass das Rechtsgeschäft endgültig nach der letzten Bestätigung der Änderungen der Bestellung bzw. der Muster abgeschlossen ist. Sollte die Vorbereitung der Muster der Ware oder die Vorbereitung für die Durchführung der Dienstleistungen höhere Kosten mit sich ziehen, behält sich der Verkäufer das Recht vor die Herstellungskosten von Mustern oder der Vorbereitung in Rechnung zu stellen, wenn der Käufer nach der Bereitung entsprechender Muster bzw. Vorbereitung von der Bestellung zurücktritt.

3.5 Der Verkäufer kann für die Sicherung der Zahlung aus dem Rechtsgeschäft vom Käufer zusätzliche Versicherungen mit entsprechendem finanziellem Instrument, das zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, verlangen. In diesem Fall gilt das Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und Käufer mit dem Tag als abgeschlossen, an dem der Käufer die Forderung nach der Versicherung erfüllt und dem Verkäufer die vereinbarte Versicherung überreicht.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Es gelten die Preise nach der Preisliste des Verkäufers, wenn zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Alle vom Verkäufer angebotene Preise sind in EUR und schließen die Mehrwertsteuer nicht ein.

4.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor die in der Preisliste angeführten Preise und Bedingungen jederzeit zu ändern.

4.3. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, hat der Verkäufer das Recht, die Preise für alle Transaktionen einseitig anzupassen, wenn die Produktionskosten in den letzten 2 Monaten aufgrund der steigenden Kosten für Rohstoffe, Materialien, Arbeit oder Energie um mehr als 2% oder mehr steigen.

4.4 Wurde das Rechtsgeschäft mit der Annahme eines individuellen Angebotes vom Verkäufer abgeschlossen, gilt der auf dem Angebot angeführte Preis, außer wenn der Käufer irgendwann während des Verfahrens (vom Angebot bis zur Lieferung) die Bestellung ändert oder andere Umstände auftreten, die den Preis der Ware oder Dienstleistung beeinflussen (einschließlich jedoch nicht begrenzt auf: Änderung der Menge, Veränderung der technischen Dokumentation vom Käufer, Änderung des Materialtyps, zusätzliche Forderungen im Hinblick auf die Qualität usw.).

4.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, dass er den Käufer schriftlich über die Preisänderung vor der Lieferung der Ware informieren wird.

4.6 Der Verkäufer stellt die Rechnung für die Lieferung der Ware sofort nach der Ausstellung der Ware bzw. spätestens binnen acht (8) Tage nach der Ausstellung aus.

4.7 Der Käufer ist verpflichtet das Kaufgeld nach einzelner Rechnung/dem Kostenvoranschlag gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen auf das Transaktionskonto des Verkäufers, das auf der Rechnung/dem Kostenvoranschlag angeführt ist, zu überweisen. Die Zahlungsfrist gilt als wesentlicher Bestandteil des Rechtsgeschäftes.

4.8 Ist die Zahlungsfrist nicht mit dem Rechtsgeschäft vereinbart, läuft die Zahlungsfrist ab dem Tag der Ausgabe der Ware für die Ware, die laut Parität EXW verkauft wird bzw. ab dem Tag der Rechnungsausstellung. Als Zahltag zählt das Datum des Zahlungseingangs auf das Transaktionskonto des Verkäufers.

4.9 Die Vertragsparteien sind einverstanden, dass der Verkäufer das Recht hat sofort und einseitig den Verkauf der Ware bzw. die Ausführung der Dienstleistung abzulehnen und alle Bestellungen sowie Lieferungen einzustellen, wenn der Käufer seine fällige Pflichten dem Verkäufer gegenüber nicht erfüllt bzw. nicht beglichen hat, ungeachtet ihrer Höhe. In diesem Fall trägt der Käufer alle Kosten und Folgen, einschließlich (jedoch nicht begrenzt auf) eventuellen wirtschaftlichen Schaden. Die Vertragsparteien sind sich darüber hinaus einig, dass der Verkäufer das Recht hat einseitig die Lieferung der Ware bzw. die Ausführung der Dienstleistung auf aufgeschobene Zahlung abzulehnen, wenn Umstände auftreten, die das Vertrauen des Käufers in die Zahlungsfähigkeit des Käufers stark ins Wanken bringen (z.B. wesentlich verschlechterte Finanzlage des Käufers, Zahlungsunfähigkeit des Käufers, Blockade irgendeines Transaktionskonto vom Käufer, Einführung des Insolvenzverfahrens für den Käufer), wenn sich nach Beurteilung des Verkäufers die Bonitätsstufe des Käufers verschlechtert oder wenn der Käufer auf Aufforderung des Verkäufers nicht die entsprechende Versicherung vorlegt.

4.10 Im Falle des Auftretens irgendeines Umstandes, beschrieben im Punkt 4.8, können die Vertragsparteien die weitere Zusammenarbeit auf die Zahlungsweise vor der Lieferung vereinbaren (Zahlung nach Voranschlag), der Verkäufer behält sich aber das Recht vor das sofortige Fälligkeitsdatum von allen nicht beglichenen Verpflichtungen des Käufer festzulegen.

4.11 Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich und sind sich einig, dass der Verkäufer jede Verpflichtung dem Käufer gegenüber mit seinen Forderungen zum Käufer, die auf ihre gegenseitige Geschäftstätigkeit zurückzuführen sind, kompensieren kann. Der Verkäufer verpflichtet sich, dass er über die Kompensation den Käufer schriftlich informieren und die entsprechende Spezifizierung der Forderungen, die durch die Kompensation erlöschen, vorlegen wird.

4.12 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet die Verzugszinsen vom Tag des Verzuges bis zur Bezahlung sowie auch alle mit der Eintreibung und dem Ermahnen verbundene Kosten zu bezahlen. Für jede Mahnung, die dem Käufer wegen des Zahlungsverzuges geschickt wird, kann der Verkäufer das Ersatzgeld für Mahnkosten in Höhe von 50,00 EUR verlangen.

4.13 Hat der Käufer nicht beglichene Schulden oder versäumt er die Bezahlung, hat der Verkäufer das Recht die Zahlungsmittel des Käufers für die Tilgung von älteren und nicht beglichenen Schulden des Käufers, einschließlich Zinsen und eventuelle Eintreibungskosten, zu verwenden.

4.14 Der Käufer, der aus dem EU-Mitgliedsstaat kommt und die Befreiung der Mehrwertsteuerzahlung verlangt, muss die gesamte notwendige Rechtsdokumentation, die dem Verkäufer die Erfüllung von allen gesetzlichen und finanziellen (steuerlichen) Anforderungen in Hinblick auf die Befreiung der Mehrwertsteuerzahlung ermöglicht, vorlegen. Das bezieht sich vor allem auf den Beweis über die Lieferung der Ware innerhalb der Europäischen Union, die UST-ID oder jede andere mit dem Käufer verbundene besondere Steuerbefreiung.

5. LIEFERFRIST

5.1 Der Verkäufer wird dem Käufer in der vereinbarten Frist und gemäß vereinbarter Parität die vereinbarten Warenmengen und -arten liefern bzw. Dienstleistungen ausführen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder vom Datum der Schlussänderung der Bestellung in Fällen aus dem Punkt 4.3 in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu laufen.

5.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor die vereinbarte Lieferfrist in den Fällen der Bestellungsänderung vom Käufer oder im Fall von unvorhersehbaren Hindernissen, zu denen es nicht nach dem Willen des Verkäufers kommt und Natur welcher die Erfüllung von Pflichten wesentlich beeinflusst, zu verändern. Der Verkäufer ist verpflichtet den Käufer umgehend über das Auftreten und Aufhören solcher Hindernisse zu informieren. Aufgrund derartiger Hindernisse, über die der Käufer informiert wurde, hat er kein Recht eine Entschädigung für den entstandenen Schaden durch die Überschreitung der Lieferfrist zu verlangen.

5.3 Informative und unverbindliche Lieferfrist für Standardware ist drei (3) Wochen vom Abschluss des Rechtsgeschäftes bzw. zehn (10) Arbeitstage vom Abschluss des Rechtsgeschäftes für die Verkehrszeichenprodukte. Standardware im Sinne des vorigen Satzes sind jene Stücke, für die beim Verkäufer schon die Seriennummer geöffnet ist, sie schon in mindestens einer Serie produziert wurden (Musterprodukte nicht eingeschlossen) und unter der Bedingung, dass der Einkauf von Eingangsmaterialien (Standardmaterialien sind auf Lager oder die Lieferfristen sind kürzer als vier (4) Arbeitstage) gesichert ist bzw. für Verkehrszeichenprodukte zählen als Standardware jene Stücke, die gemäß der Ordnung über die Verkehrszeichen und Verkehrsausstattung auf den Straßen, die seit 05.07.2016 verwendet wird, bestellt sind.

5.4 Wegen der Schwankungen des Bestellvolumens wird der Liefertermin für jede Bestellung getrennt mit einer Bestellbestätigung bestätigt. Der Käufer kann sich binnen 3 Kalendertagen zur Bestellbestätigung (Preis, Liefertermin) äußern. Beantwortet der Käufer die Bestellbestätigung nicht binnen der vereinbarten Frist von 3 Kalendertagen, so gilt seine Zustimmung zur Bestellbestätigung als gegeben. Änderungen nach der bewilligten Bestellbestätigung (Widerruf, Änderung der Produktpläne, Änderung der Menge, des Preises usw.) sind nicht zulässig. Entscheidet sich der Käufer, die Menge oder den Inhalt der Bestellung nach der abgelaufenen Bestellbestätigungsfrist zu ändern, trägt er die gesamten Kosten einer solchen Änderung.

5.5 Der Hersteller behält sich das Recht auf entsprechende Preiserhöhung vor, wenn der Käufer kürzere Lieferfrist als normal verlangt.

5.6 Die vereinbarte Lieferfrist gilt nicht als wesentlicher Bestandteil des Vertrages im Sinne von Artikel 104 des Obligationenrechtes, außer die Parteien haben das mit einer Sonderklausel (z.B.: “nicht später als” usw.) vereinbart.

6. LIEFERORT UND -WEISE

6.1 Wenn zwischen den Vertragsparteien nicht gesondert anders vereinbart wurde, verkauft der Verkäufer die Ware nach Parität EXW Lagerhaus am Sitz des Verkäufers (INCOTERMS 2010) bzw. nach Parität CPT Lagerhaus am Sitz des Käufers (INCOTERMS 2010) für Bestellungen mit einem Wert höher als 100,00 EUR für Verkehrszeichenprodukte des Herstellers MEBLO SIGNALIZACIJA d.o.o. Nova Gorica.

6.2 Wenn mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht anders bestimmt wurde, werden für die Übertragung der Verantwortung für die Ware (Gefahr zufälliger Zerstörung oder Beschädigung der Ware und die Verantwortung für den Schaden) gemäß der vereinbarten Parität die Bestimmungen der Handelsklauseln Incoterms 2010 verwendet.

6.3 Übernimmt der Käufer die Ware nicht in der Lieferfrist, verwarnt ihn der Verkäufer zunächst schriftlich auf die Annahme dieser Ware. Übernimmt der Käufer trotz ausdrücklicher schriftlicher Warnung nach dem Verlauf von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Erhalt der Verwarnung die bestellte Ware nicht, gilt die Ware als angenommen und der Verkäufer hat das Recht die bestellte Ware dem Käufer in Rechnung zu stellen und ihm gleichzeitig auch eventuelle Zusatzkosten für die Lagerung, Bearbeitung oder Vernichtung dieser Ware zu verrechnen. Im Fall des Verzuges bei der Übername der Ware geht die Gefahr zufälliger Zerstörung oder Zerstörung der Ware auf den Kunden mit dem Tag, an dem der Käufer in den Verzug kommt, über.

6.4 Im Fall der Parität, nach der die Transportkosten in den Preis eingeschlossen sind, haftet der Verkäufer für den Verlust der Lieferung nur, wenn die reklamierte Ware schon auf dem Transportmittel abgelehnt wurde und wenn dokumentiert wurde, dass die Reklamation vor dem Abladen eingereicht wurde. Im Fall der Reklamation wegen des Transportschadens muss der Transporteur das Protokoll oder die Bemerkung auf dem Annahmedokument bei der Übernahme der Ware unterschreiben, es müssen aber auch Bildernachweise über die Beschädigung der Ware noch auf dem Transportmittel beschaffen werden. Der Käufer muss den Transporteur und Verkäufer über die Beschädigung oder den Verlust der Sendung informieren.

6.5 Im Fall der Parität, nach der die Transport- bzw. Postkosten in den Preis eingeschlossen sind, die Sendung wurde aber über das Unternehmen Pošta Slovenije oder einen anderen Paketlieferanten geschickt, ist der Käufer verpflichtet den Verlust, die Beschädigung und andere Mängel in Verbindung mit der Sendung gemäß den Allgemeinen Durchführungsbedingungen der universalen Postdienstleistung von Pošta Slovenija bzw. gemäß den allgemeinen Bedingungen des Paketlieferanten zu reklamieren, andernfalls wird die Reklamation nicht berücksichtigt.

6.6 In den Fällen, wenn für ein bestimmtes Produkt zusätzliche Leitung (z.B. Elektroleitung beim Käufer, Montage von Leuchten usw.) oder Montage notwendig ist, die Ware wird aber ohne Leitung oder Montage geliefert, ist der Verkäufer verpflichtet die Ware mit Anweisungen für die Leitungsverlegung bzw. Montage auszustatten. Der Verkäufer haftet nicht für den Schaden oder Kosten und ist nicht verpflichtet Reklamationen in Verbindung mit falsch verlegter Leitung oder Montage des Produktes anzunehmen, wenn der Käufer die beigelegten Anweisungen nicht berücksichtigt.

7. VERPACKUNG

7.1 Die Standardverpackung für den Schutz vor Beschädigungen der Ware während des Transports ist im Preis der Ware eingeschlossen. Im Fall besonderer Anforderungen in Verbindung mit der Verpackung trägt alle Kosten der Käufer.

7.2 Ist die Ware auf den Paletten verpackt, werden die Paletten dem Käufer verrechnet. Der Käufer kann die Paletten binnen fünf (5) Arbeitstage vom Tag der Übernahme der Ware zurückgeben, der Verkäufer stellt dem Käufer eine Gutschrift aus.

7.3 Die Entsorgung der Verpackung nach dem Gebrauch (aus dem Lager/der Baustelle/anderswo) stellt keine Kosten für den Verkäufer dar.

8. REKLAMATIONEN UND HAFTUNG

8.1 Der Käufer ist verpflichtet die Mengen- und Qualitätsprüfung der Ware sofort nach dem Erhalt der Ware durchzuführen. Eventuelle offensichtliche Fehler ist der Käufer verpflichtet schriftlich durch das Reklamationsprotokoll sofort nach der Übernahme, jedoch spätestens fünf (5) Arbeitstage nach dem Versand der Ware zu reklamieren, ansonsten zählt die Ware als angenommen und Reklamationen von sichtbaren Fehlern sind später nicht mehr möglich. Das Protokoll, mit dem die während des Transports entstandene Fehler auf der Ware reklamiert werden, muss auch vom Transporteur unterschrieben werden, alle Beschädigungen müssen aber auch mit Fotos dokumentiert werden, sodass es ersichtlich ist, dass die Beschädigungen während des Transports entstanden sind.

8.2 Für die Ware, die persönlich im Lager des Verkäufers angenommen wurde, werden keine Mengenreklamationen anerkannt.

8.3 Versteckte Fehler muss der Käufer sofort nachdem er sie bemerkt hat beanstanden. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die nach dem Verlauf von sechs (6) Monaten von der Abnahme der Ware bzw. Dienstleistung auftreten.

8.4 Der Verkäufer berücksichtigt die Reklamationen vom Käufer nur, wenn sie schriftlich, rechtzeitig und begründet im Sinne der Bestimmungen vom Obligationenrecht abgegeben wurden. Reklamationen sind immer schriftlich abzugeben, verschickt per Einschreibebrief auf die Geschäftsanschrift des Verkäufers, einschließlich das Reklamationsprotokoll und Kopie der Rechnung sowie detaillierter Beschreibung der Beschädigung oder des Fehlers am Produkt, dem Verkäufer muss der Käufer aber auch die Überprüfung der reklamierten Ware innerhalb von mindestens zehn (10) Arbeitstagen nach dem Erhalt der Reklamation ermöglichen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet unzutreffend bzw. unvollständig dokumentierte Reklamationen zu behandeln.

8.5 Der Verkäufer ist verpflichtet auf die Reklamation zu reagieren und das Verfahren der Reklamationslösung einzuleiten sobald er kann, jedoch spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen vom Erhalt der Mitteilung über die Reklamation. Die Reklamation muss in einer vernünftigen Frist gelöst werden, d.i. in objektiv notwendiger Frist um die Verfahren durchzuführen, die für die Feststellung des tatsächlichen Zustandes und Reklamationslösung notwendig sind.

8.6 Der Käufer darf dem Verkäufer die reklamierte Ware nicht ohne seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung zurückgeben. Der Käufer ist verpflichtet die Ware bis zur Reklamationslösung zurückzuhalten und mit ihr sorgfältig umzugehen, ansonsten hat der Verkäufer das Recht die Reklamation auszuschlagen.

8.7 Der Verkäufer behält sich das Recht vor die Reklamation in folgenden Fällen anzuschlagen:

– Wenn er feststellt, dass die Unbrauchbarkeit oder Beschädigung des Produkts aus unsachgemäßer oder fahrlässiger Handhabung des Käufers, mechanischer Beschädigung und des Schadens im Fall einer höheren Gewalt ausgeht;

– Wenn die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgegeben wird;

– Wenn der Verkäufer den Käufer auf eventuelle Unstimmigkeiten von technischen Anforderungen, die der Käufer vorgeschrieben hat, aufmerksam gemacht hat, der Käufer hat die Warnungen jedoch nicht berücksichtigt;

– Wenn die Ware falsch ausgewählt oder in Kombinationen mit Produkten von anderen Herstellern verwendet wurde;

– Wenn die Ware unsachgemäß gelagert oder installiert wurde.

8.8 Im Fall begründeter Reklamation hat der Verkäufer die Wahl den Fehler zu beheben oder den Ersatz zu leisten. Der Verkäufer bestimmt, ob er die Ware mit dem Fehler durch neue Ware ersetzen wird, ob er sich um die Fehlerbehebung auf der Originalware kümmern wird oder ob er das Kaufgeld mindern wird, aufgrund wessen der Verkäufer die Gutschrift ausstellt.

8.9 Der Verkäufer haftet für keinen Schaden, sowohl für unmittelbaren als auch mittelbaren, der dem Käufer als Folge von Verzügen oder Fehlern des Käufers bei der Erfüllung von Vertragspflichten entstehen könnten, insbesondere nicht wegen falscher oder ungenauen Daten, Spezifikationen, Projekte oder irgendwelcher anderen vom Käufer besorgten Informationen, außer im Fall einer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung des Verkäufers.

8.10 Der Verkäufer haftet für keinen Schaden, der nicht unmittelbar auf der Ware entstanden ist, insbesondere nicht für Folgeschaden bzw. -kosten, für verlorenen Gewinn und/oder andere Vermögens- und Nichtvermögensschaden des Käufers. Die beschriebene Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit entstanden ist. Der Ausschluss der Haftung gilt auch für Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8.11 Der Wert des Anspruchs vom Käufer in Verbindung mit der reklamierten Ware und/oder dem Schaden wegen Fehler und/oder des Verzuges bei der Erfüllung von Vertragspflichten kann die Höhe des Wertes von gelieferter Ware nicht überschreiten.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Die verkaufte Ware bleibt das Eigentum des Verkäufers auch nach der Einweisung dem Käufer, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgeldes und aller eventuellen anderen Verpflichtungen ungeachtet ihrer Grundlage.

9.2 Im Fall der Leitungsverlegung oder Montage von Produkten des Verkäufers an andere Produkte behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht auch auf Teil dieser Produkte oder auf proportionalem Teil des neuen Produktes vor. Das gilt auch im Fall, wenn der Käufer die Ware nacharbeitet, umarbeitet, einarbeitet oder auf eine andere Weise die Identität der Ware verändert.

9.3 Der Käufer muss die Ware, die der Gegenstand des Eigentumsrechtes vom Verkäufer ist, richtig lagern und angemessen gegen ungünstige Witterungseinflüsse, Feuer, Diebstahl usw. schützen.

9.4 Verkauft der Käufer in der Zwischenzeit an irgendeinen Dritten die Ware oder andere Produkte, auf die im Sinne vom Punkt 9.2 die Leitung der Ware verlegt oder die Ware montiert wurde, tretet er dem Verkäufer alle Forderungen ab, die er von Dritten in Verbindung mit dem Verkauf bekommt. Über das Auftreten dieser Forderungen wird der Käufer den Verkäufer sofort informieren. Der Verkäufer kann aus den abgetretenen Forderungen sein Anspruch auf die Bezahlung des Kaufgeldes gemeinsam mit Zinsen und Kosten begleichen. Wenn er mehr eintreibt, ist er verpflichtet den Überschuss am nächsten Tag dem Käufer zu übergeben. Bezahlt der Käufer das Kaufgeld im Ganzen oder wenn nach der vollständigen Bezahlung aus dem Teil der abgetretenen Forderungen dem Verkäufer noch andere abgetretene Forderungen bleiben, muss der Verkäufer diese sofort dem Käufer abtreten.

9.5 Ist gegen den Käufer das Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet, behält der Verkäufer das Eigentumsrecht auf die Ware in Höhe von allen unbezahlten Forderungen dem Käufer gegenüber, ausgehend von der Warenlieferung oder Ausführung der Dienstleistungen.

9.6 Ist die Bezahlung der Ware mit finanziellen Instrumenten versichert, endet das Eigentumsrecht des Verkäufers nur nach der Bezahlung vom Käufer oder nach erfolgreicher Geltendmachung des finanziellen Instrumentes.

9.7 Respektiert der Käufer die gegenseitigen Vereinbarungen, insbesondere beim Zahlungsverzug, nicht, ist der Verkäufer berechtigt die Ware zurückzunehmen. Das bedeutet nicht, dass der Verkäufer vom Rechtsgeschäft abgetreten ist, außer wenn er das ausdrücklich schriftlich bei der Übernahme der Ware erklärt.

9.8 Eigentumsvorbehalt aus Kapitel 9 gilt für die gesamte Ware, die vom Verkäufer verkauft wird, ungeachtet dessen ob der Eigentumsvorbehalt auf der Rechnung für die gelieferte Ware vermerkt ist.

10. GARANTIE

10.1 Haftet der Verkäufer für das Funktionieren des Produktes mit einer Garantie, gelten für die Inanspruchnahme der Reklamationen die auf dem Garantieschein oder auf der Rechnung angeführten Bedingungen.

10.2 Die Garantie gilt nicht für Produkte, die während des Transports beschädigt wurden, wegen unsachgemäßer Montage oder Verwendung unter Bedingungen, die in Verbindung mit den in der Anfrage oder Bestellung des Käufers angeführten Daten nicht normal sind, und im Fall der Nichtbeachtung der Anweisungen des Verkäufers für die Verwendung und Instandhaltung.

10.3 Bei Verschuldung des Verzugs durch den Käufer bei der Warenübernahme beginnt die Garantiefrist mit dem Tag an dem der Käufer in Verzug gerät zu laufen.

11. HÖHERE GEWALT

11.1 Der Verkäufer ist im Fall der höheren Gewalt nicht verpflichtet die Dienstleistung durchzuführen bzw. die Warenvertragsmengen und -arten dem Käufer zu liefern sowie auch nicht die Lieferfrist einzuhalten. Der Verkäufer ist auch frei von Verantwortung für den durch die höhere Gewalt entstandenen Schaden. Als höhere Gewalt gelten die Umstände, die ohne Grund aufgetreten sind, die außerhalb der Natur der Sache lagen und deren Wirkung nicht abzusehen, zu vermeiden oder auszuweichen war (unvorhersehbares und unkontrollierbares Geschehen draußen).

11.2 Über die Unfähigkeit der Erfüllung des Rechtsgeschäftes wegen höherer Gewalt muss der Verkäufer den Käufer schriftlich informieren.

11.3 Während der Dauer der höheren Gewalt ruhen die Vertragspflichten der Parteien, außer der Zahlungspflicht für schon gelieferte Ware bzw. schon durchgeführte Dienstleistung.

11.4 Dauert die höhere Gewalt mehr als einen (1) Monat, vereinbaren die Parteien das weitere Schicksal des Rechtsgeschäftes. Können die Parteien keine Vereinbarung treffen, hat jede der Parteien das Recht auf einseitige Kündigung des Rechtsgeschäftes mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei.

12. RÜCKTRITT VOM RECHTSGESCHÄFT

12.1 Der Verkäufer kann ohne Kündigungsfrist vom Rechtsgeschäft in folgenden Fällen zurücktreten:

a) Wenn der Käufer den übernommenen Pflichten aus dem Rechtsgeschäft nicht nachkommt/sie nicht erfüllt oder sie verletzt und das nicht macht bzw. behebt die Verletzung nicht in der Nachfrist nach der vorherigen Mahnung vom Verkäufer;

b) Wenn der Käufer die Zahlung nicht in den Fristen und nicht gemäß dem Rechtsgeschäft bzw. akzeptiertem Angebot auch nach einer Mahnung des Verkäufers durchführt;

c) Wenn der Käufer auf Anforderung des Verkäufers nicht die entsprechende Versicherung der Zahlung oder zusätzliche Versicherung der Zahlung oder verbesserte Zahlungsmethode besorgt;

d) Wenn über den Käufer ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren oder Liquidationsverfahren nach dem abgekürzten Verfahren eingeleitet wurde;

e) Wenn der Käufer nach Beurteilung des Verkäufers insolvent wurde, obwohl die Zahlungsunfähigkeit nicht durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt wurde, oder wenn andere Gründe vorhanden sind, aus denen der Verkäufer begründet Schlüsse ziehen kann, dass der Käufer nicht fähig sein wird seine Pflichten zu erfüllen;

f) Wenn der Käufer mit der Geschäftstätigkeit aufhört;

g) Wenn gegen den Käufer eine gerichtliche Vollstreckungsanordnung für die Bezahlung der Schuld erteilt wurde und seine Konten deswegen mehr als drei (3) Tage blockiert sind;

h) Wenn es nach der Beurteilung des Verkäufers zu solch negativer Entwicklung in der wirtschaftlichen, rechtlichen oder Personallage des Käufers kommt oder andere solche Umstände auftreten, wegen der der Verkäufer in wesentlich nachteiligere Lage kommen würde oder könnte oder die stark das Vertrauen des Verkäufers in den Käufer und/oder seine Fähigkeit die Pflichten zu erfüllen ins Wanken bringen würden bzw. die irgendwas gefährden, erschweren oder die Erfüllung der Pflichten vom Käufer unmöglich machen würden;

i) Im Falle der Änderung der Kontrolle beim Käufer;

j) Falls sich die Umstände des Geschäftes insofern verändern würden, dass mit ihnen der ursprüngliche Zweck, wegen dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, nicht mehr erreichbar wäre;

In anderen Fällen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im gegenseitigen Vertrag oder in anderen Fällen aus dem Angebot vom Verkäufer bestimmt sind.
12.2 Wenn der Verkäufer vom Rechtsgeschäft zurücktretet, ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer fällige und nicht beglichene Verpflichtungen zu bezahlen, die gesamte zu diesem Zeitpunkt gelieferte Ware und durchgeführte Dienstleistungen sowie in den Fällen aus Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und h) im Punkt 12.1 alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Verkäufer wegen des Rücktritts entstanden sind.

12.3 Der Käufer kann vom Rechtsgeschäft in folgenden Fällen zurücktreten:

a) Wenn der Verkäufer unfähig für die Erfüllung seiner Pflichten wird;

b) Wenn die Ausführung des Rechtsgeschäftsgegenstandes wegen höherer Gewalt aufgeschoben ist und die Vertragsparteien das weitere Schicksal des Rechtsgeschäftes gemäß Punkt 11.4 nicht vereinbaren können;

c) Wenn der Käufer die Einstellung des Verkaufs von Produkten plant, die der Verkäufer als nicht standardmäßig extra für den Käufer für längere Zeit herstellt, unter der Bedingung, dass er alle offene Pflichten und Pflichten, die noch nicht fällig wurden, dem Verkäufer gegenüber bezahlt und alle Teile, die gemäß allen Bestellungstypen des Käufers (auch Rahmenbestellungen und Ankündigungen) hergestellt wurden, kauft.

12.4 Die Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung muss per Einschreiben abgegeben werden und ist mit dem Tag der Zustellung der Gegenvertragsseite gültig, wenn die Erklärung nicht zugestellt werden kann ist sie aber mit dem Tag des ersten Versuches der gescheiterten Zustellung des Einschreibebriefes gültig.

12.5 Im Fall der Einstellung des Rechtsgeschäftes aus irgendwelchem Grund bleiben alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die während seiner Gültigkeit erworben wurden oder entstanden sind, insofern das Rechtsgeschäft oder allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Die Bestimmungen dieses Punktes greifen nicht in etwaige sonstige Rechte der Vertragspartei aufgrund der gültigen Vorschriften.

13. SCHUTZ DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES und DER PERSONALANGABEN

13.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet die Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, mit denen sie in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Pflichten, die aus dem Geschäftsverhältnis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgehen, vertraut gemacht werden, zu hüten und dürfen diese Geheimnisse nicht den unbefugten Dritten offenbaren.

13.2 Die Geschäftsgeheimnisse schließen alle mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Unterlagen und Daten ein sowie alle Geschäftsverhältnisse, die daraus erfolgen. Als Geschäftsgeheimnis gelten neben diesen Daten, die mit allgemeinen Akten beider Vertragsparteien festgelegt sind, auch alle Daten, die offensichtlich einen beträchtlichen Schaden hätten verursachen können, wenn sie den unbefugten Parteien offenbart wären.

13.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich, dass sie ihre Beschäftigten, die den Zugang zum Inhalt dieses Verhältnisses haben und bei seiner Durchführung im Rahmen ihrer Position zusammenarbeiten, über die Vertraulichkeit von allen Unterlagen und Daten aufklären werden.

13.4 Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass sein Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der gültigen Gesetzgebung geregelt ist. Der Verkäufer verpflichtet sich zum Schutz aller personenbezogenen Daten, die ausschließlich zum Zweck des Warenverkaufs (Überprüfung der Bestellung, Lieferung der Ware und ähnliches) verwendet werden.

13.5 Die Pflicht des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten endet auch nach der Beendigung des Geschäftsverhältnisses der Vertragsparteien nicht.

13.6 Im Falle der Verletzung der Pflicht über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten haftet die Vertragspartei für den Schaden, der der anderen Vertragspartei entstehen könnte und verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei den Gesamtschaden zu erstatten.

14. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

14.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für unbestimmte Zeit bzw. bis zur Inkraftsetzung der neuen bzw. geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14.2 Der Verkäufer behält sich das Recht auf Änderung der Bestimmungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

14.3 Sollte irgendeine einzelne Bestimmung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder im Ganzen ungültig oder undurchführbar werden oder sich als solche herausstellen, beeinflusst das nicht die Gültigkeit oder Ausführbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14.4 Über die geplante Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Inkraftsetzung von neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Verkäufer den Käufer mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Verkäufer http://www.www.kig.si/und http://meblosignalizacija.si/mindestens vierzehn (14) Tage vor der geplanten Inkraftsetzung der veränderten bzw. neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.

14.5 Bei der angekündigten bzw. veröffentlichten Inkraftsetzung von neuen oder veränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Käufer das gültige Rechtsgeschäft so kündigen, dass er eine schriftliche Erklärung über die Kündigung vor der geplanten Inkraftsetzung der neuen bzw. geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tage abgibt.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Den Verkäufer und den Käufer binden nur jene Pflichten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt sind bzw. zwischen ihnen schriftlich vereinbart wurden und die Mussbestimmungen des Obligationenrechtes sowie anderer Gesetze und Vorschriften.

15.2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet die Änderung der Daten über den Sitz der Gesellschaft oder eventuelle andere Daten in schriftlicher Form sofort der anderen Vertragspartei zu melden.

15.3 Für die Erklärung und Beurteilung aller Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch für das Regeln der Verhältnisse aus allen Rechtsgeschäften, die daraus resultieren, wird das Recht der Republik Slowenien angewendet. Die Anwendung der Bestimmungen vom UN-Kaufrecht (CISG) ist mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

15.4 Die Vertragsparteien werden die Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Rechtsgeschäft im gegenseitigen Einvernehmen, im Falle des Scheiterns aber vor dem sachlich zuständigen Gericht in Ljubljana lösen.

15.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehreren Sprachen verfasst werden. Im Fallen der Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist immer die slowenische Sprache ausschlaggebend.

15.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite der Verkäufer https://www.www.kig.si/und https://meblosignalizacija.si/ veröffentlicht und gelten ab 19.1.2017

Ig, 15.2.2018                                                                                             Nova Gorica, 15.2.2018

KIG d.d.                                                                                                     MEBLO SIGNALIZACIJA d.o.o. Nova Gorica
Marjana Novak, Geschäftsführerin                                                      Tomaž Ocvirk, Geschäftsführer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MIT LIEFERANTEN DER GESELLSCHAFTEN KIG D.D. UND MEBLO SIGNALIZACIJA D.O.O. NOVA GORICA

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Diese allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften KIG podjetje za proizvodnjo in upravljanje družb d.d., Zagorica 18, 1292 Ig, Handelsregisternummer: 5034418000, UID: SI 86115308, und MEBLO SIGNALIZACIJA, prometna signalizacija d.o.o. Nova Gorica, Kromberk, Industrijska cesta 5, 5000 Nova Gorica, Handelsregisternummer: 6137903000, UID: SI 67338607 (im Weiteren: jede Gesellschaft für sich als Auftraggeber) gelten für alle Schuldverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Lieferanten, Subunternehmen bzw. Verkäufern (im Weiteren: Lieferanten) für den Einkauf vom Material, den Erzeugnissen und Halberzeugnissen, der Ausrüstung und für die Bestellung von Dienstleistungen (im Weiteren Ware bzw. Dienstleistung), außer wenn der Auftraggeber und der Lieferant (im Weiteren auch: Vertragsparteien) für den einzelnen Fall eine andere Abmachung treffen. Im Zweifelsfall gelten als besondere Abmachungen zwischen den Vertragsparteien nur Vereinbarungen, die schriftlich getroffen wurden.

1.2 Verwendungsbedingung für diese Allgemeine Geschäftsbedingungen ist, dass sich der Auftraggeber im Kaufvertrag, der Bestellung oder anderen Unterlagen (im Weiteren: Rechtsgeschäft), aufgrund welcher ein Rechtsgeschäft geschlossen wurde, auf diese berufen hat und damit dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben wurde sich mit ihnen vertraut zu machen, unter der Voraussetzung, dass sie auch auf der Internetseite des Auftraggebers veröffentlicht oder dem Lieferanten beim Schließen des Rechtsgeschäftes oder davor überreicht worden sind.

1.3 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor im einzelnen Rechtsgeschäft besondere Bedingungen zu bestimmen, die im Falle dieses Rechtsgeschäftes vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind. Das Angeführte gilt auch im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen des einzelnen Rechtsgeschäftes und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den eventuellen allgemeinen und besonderen Bedingungen des Lieferanten bzw. schließen sie aus. Allgemeine und besondere Bedingungen des Lieferanten binden den Auftraggeber nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. ABSCHLUSS UND ÄNDERUNG DES RECHTSGESCHÄFTES

2.1 Der Lieferant muss die Ware bzw. die Dienstleistung gemäß dem Rechtsgeschäft abliefern bzw. erledigen.

2.2 Das Rechtsgeschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten gilt als abgeschlossen, wenn sich beide Vertragsparteien über wesentliche Bestandteile des Geschäftes einig sind bzw. wenn der Auftraggeber vom Lieferanten eine schriftliche Erklärung über die Annahme seiner Bestellung erhält.

2.3 Alle Änderungen des Rechtsgeschäftes müssen in schriftlicher Form gemacht werden. Eventuelle mündliche Vereinbarungen, die von den Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nicht, insofern sie auch nicht schriftlich bestätigt sind.

3. DIE BESTELLUNG

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet jede Bestellung klar und deutlich mit allen notwendigen Daten über die Qualität, Menge, Preis, Lieferfrist der Ware bzw. Dienstleistung, Terminplan, Kennzeichnung und besonderen Bedingungen des Rechtsgeschäftes zu definieren.

3.2 Der Auftraggeber ist dem Lieferanten gegenüber verpflichtet die entsprechende technische Dokumentation rechtzeitig bereitzustellen, sofern diese für die Ausführung von bestellten Dienstleistungen oder die Lieferung von bestimmten Waren notwendig ist.

3.3 Der Lieferant ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet die eventuelle Ablehnung oder Teilablehnung der Bestellung gemeinsam mit der Begründung in schriftlicher Form spätestens drei (3) Arbeitstage nach dem Erhalt der Bestellung zu übermitteln.

4. WAREN- BZW. DER DIENSTLEISTUNGSLIEFERUNG

4.1 Der Lieferant muss die Ware bzw. die Dienstleistung gemäß dem Rechtsgeschäft sowie gemäß dem Terminplan (der Terminplan ist der Plan des Auftraggebers, der die Fristen für die Durchführung von einzelnen Arbeiten oder die Lieferung einzelner Ware und notwendige Zwischenqualitätsprüfungen umfasst) bzw. der Lieferfrist der Ware bzw. Durchführungsfrist der Dienstleistung aus dem Rechtsgeschäft abliefern bzw. erledigen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor den Terminplan zu ändern, worüber er den Warenlieferanten sofort und den Subunternehmer für die Durchführung von Dienstleistungen spätestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Beginn seiner Arbeiten informieren muss

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich den Auftraggeber schriftlich und rechtzeitig über alle Umstände zu informieren, die die richtige und rechtzeitig Erfüllung seiner Pflichten aus dem Rechtsgeschäft beeinflussen könnten bzw. beeinflussen.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet vor der Lieferung der Ware bzw. der Durchführung der Dienstleistungen zu prüfen, ob die Ware gemäß der technischen Dokumentation und der Bestellung gefertigt wurde. Der Lieferant darf bei der Warenlieferung bzw. Dienstleistungsdurchführung keine Änderungen ohne schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durchführen.

4.4 Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist/Verzuges kann der Auftraggeber im Ganzen oder teilweise vom Vertrag abtreten und/oder die Rückerstattung des tatsächlich oder indirekt aufgetretenen Schadens verlangen. Der Auftraggeber hat im Falle des Verzuges des Lieferanten das Recht die Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtwerts der Bestellung für jeden angefangenen Wochentag, als die Ware im Verzug war, in Rechnung zu stellen, jedoch nicht für mehr als 10% des Gesamtwerts der Bestellung.

4.5 Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit die Durchführung der Bestellungen zu kontrollieren und der Lieferant muss ihm das ermöglichen. Im Falle, dass der Lieferant mit den Lieferungen, die für die Gesamtabfertigung mit anderen Bestellungen wegen der Transportkostenminderung vorgesehen sind, in Verzug kommt, trägt der Lieferant die erhöhten Transportkosten aufgrund der getrennten Lieferungen.

5. QUALITÄTSKONTROLLE

5.1 Der Lieferant, der für den Auftraggeber einzelne Halberzeugnisse oder Erzeugnisse herstellt, muss dem Auftraggeber jederzeit die Ausführung einer Zwischen- oder Schlussqualitätskontrolle der Herstellung erlauben.

5.2 Insofern das für die Einhaltung der Vertragsfristen, des verlangten Qualitätsniveaus und die Gewährleistung der Kostenreduzierung notwendig ist, kann der Auftraggeber beim Schließen des Rechtsgeschäftes verlangen, dass ihm der Lieferant vor Beginn der Arbeiten das Verfahren für die Qualitätsgewährleistung vorlegen muss, in dem alle Verfahren der Aktivitätendurchführung definiert sind, die die Qualität der ausgeführten Arbeiten sowie auch die Zwischen- und Schlusskontrolle beeinflussen.

6. WARENVERPACKUNG

6.1 Die Verpackung muss ökologisch einwandfrei gemäß den Standards und positiver Gesetzgebung sein. Im anderen Fall behält sich der Auftraggeber das Recht vor die Sendung/Ware auf Kosten des Lieferanten zurück zu geben oder sie auf seine Kosten zu entsorgen/im Ganzen zu vernichten. Für jede Änderung der vereinbarten Verpackung ist eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers notwendig.

6.2 Die Verpackung muss der Art und Weise des Transports entsprechen, damit die Ware während des Transports nicht beschädigt oder ihr funktionaler Wert nicht vermindert werden kann. Für Beschädigungen oder Verluste der Ware wegen mangelhafter oder unzutreffender Verpackung tragt der Lieferant die Verantwortung.

6.3 Auf jeder Verpackungseinheit müssen die entsprechenden Bestellungsdaten angeführt sein. Jeder Sendung muss der Lieferschein und andere Dokumente gemäß der Bestellung (technische Anweisungen, Qualitätszertifikate, Prüfberichte usw.) beiliegen.

6.4 Der Lieferant entfernt auf seine Kosten die gesamte Verpackung und ökologisch nicht einwandfreie Abfälle, die entweder als Folge der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder ökologisch nicht einwandfreier Verpackung auftreten. Falls er das nicht macht, hat der Auftraggeber das Recht auf Rückerstattung von tatsächlichen Abfuhr- oder Vernichtungskosten der Verpackung.

7. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Der Lieferant übernimmt die Gewahr für die Menge, Qualität und Effizienz der bestellten Ware bzw. Dienstleistung.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet auf Aufforderung des Auftraggebers auf eigene Kosten die gesamten Prüfunterlagen über die Qualität der verwendeten Materialien (Bescheinigungen über die Materialkonformität), die er bei der Herstellung von Halberzeugnissen oder Erzeugnissen verwendet, die Unterlagen über die erledigten Arbeiten sowie alle anderen Unterlagen, die vom Auftraggeber verlangt werden und sich auf die Qualität und Effizienz der bestellten Ware bzw. Dienstleistung bezieht, vorzulegen.

7.3 Der Subunternehmer verpflichtet sich bei der Ausführung des Geschäftes das System des Vorgehens mit der Umwelt gemäß dem Standard ISO 14001 und andere Anforderungen, bestimmt in den Systemanweisungen des Auftraggebers, die ihm der Auftraggeber zukommen lässt, zu befolgen Falls sich die Notwendigkeit nach zusätzlicher Einführung bzw. Ausbildung des Lieferanten herausstellt, erfolgt das anhand einer vorherigen Absprache. Der Lieferant ist verpflichtet gemäß diesen Bestimmungen zu handeln und die Ausbildung seiner Beschäftigten für diese Vorgehensweise zu ermöglichen.

7.4 Falls das Rechtsgeschäft für den Endkäufer IKEA abgeschlossen wird, ist der Lieferant verpflichtet auch die Anforderungen des IWAY-Standards zu respektieren und beachten und dem Auftraggeber die Prüfung sowie die Zwischen- und Schlusskontrolle der Dienstleistungsdurchführung oder der gelieferten Ware zu erlauben.

7.5 Die Nichterfüllung der Forderungen aus Punkten 7.3 und 7.4 vom Lieferanten wirkt sich auf die Verringerung der Bewertung des Lieferanten als Vertragspartners vom Auftraggeber aus und kann einen Kündigungsgrund für das Rechtsgeschäft darstellen, der Lieferant ist dabei verpflichtet dem Auftraggeber alle wegen der Kündigung aufgetretenen Kosten und Schäden zu ersetzen.

7.6 Der Lieferant verpflichtet sich nach dem Erhalt des schriftlichen Anspruchs vom Auftraggeber, der auch das Reklamationsprotokoll einschließt, alle eventuelle Reklamationsanspruche aus den erledigten Warenlieferungen bzw. Dienstleistungen (Garantieansprüche) zu lösen. Der Lieferant wird alle Ansprüche gemäß der gültigen Gesetzgebung lösen und in diesem Rahmen auch alle gesetzlichen Fristen berücksichtigen. Der Lieferant verpflichtet sich den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich über alle relevanten Informationen, verbunden mit dem Lösen der Ansprüche aus diesem Absatz, in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor im Falle der Nichttätigkeit oder in dringenden Fällen die festgestellten Mängel alleine oder mit Hilfe Dritter zu beheben. Damit verbundene Kosten trägt im Ganzen der Lieferant.

7.7 Im Fall einer begründeten Reklamation ist der Auftraggeber berechtigt alle Kosten und den entstandenen Schaden, der als Folge des Lösens vom Anspruch entstanden ist, erstattet zu bekommen. Dieser Absatz wird sinngemäß auch in Fällen verwendet, wenn der Auftraggeber wegen des Eingreifens der zuständigen Behörde verpflichtet wäre den Schaden zu erstatten, die auferlegte Geldstrafe und die dazugehörige Gebühr zu begleichen oder irgendwie anders bei der Erledigung der auferlegten Pflichten von der zuständigen Behörde zu handeln.

7.8 Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für den Schaden, der seinen Arbeitern, dem Auftraggeber und/oder Dritten entsteht und auf seine Arbeit und Arbeit seiner Subunternehmen sowie auch seine Pflichten nach dem Rechtsgeschäft zurückgeht.

7.9 Der Lieferant ist verpflichtet für sichere Durchführung der übernommenen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit und zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz zu sorgen.

7.10 Die Ware, die vom Lieferanten geliefert wurde, muss allen gültigen Sicherheitsvorschriften auf dem EU-Gebiet entsprechen, was der Lieferant garantiert und wofür er volle Verantwortung übernimmt.

7. 11 Der Lieferant muss bei der Lieferung der Ware bzw. der Durchführung der Dienstleistung auch die Erklärung über den Präferenzursprung der Ware mitliefern, falls der Auftraggeber das bei der Bestellung bzw. beim Abschluss der Rechtsgeschäftes verlangt.

8. GARANTIE

8.1 Ist mit Rechtsgeschäft nicht anders bestimmt, verpflichten den Lieferanten gesetzlich festgelegte Garantiefristen bzw. längere Garantiefristen, die vom Lieferanten gewährleistet werden Ist mit dem Rechtsgeschäfts so vereinbart, verpflichtet den Lieferanten die Garantiefrist, die der Auftraggeber zum Endkunden hat.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet auf eigene Kosten alle Mängel zu beheben, die während der Garantiefrist erscheinen. Im Falle der Fehler in der Garantiefrist macht der Auftraggeber das Garantieprotokoll über die Fehler und legt es den Lieferanten vor. Der Lieferant ist verpflichtet auf die erste Aufforderung des Auftraggebers zur Fehlerbehebung zu reagieren und die Fehler in einer angemessenen Frist, die vom Auftraggeber bestimmt wird, zu beheben.

9. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Der Preis wird mit einzelnem Rechtsgeschäft vereinbart und beinhaltet alle Kosten laut Bedingungen DAP-Lager am Sitz des Auftraggebers (Incoterms 2010) insofern für das einzelne Geschäft keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Sofort nach dem Eingang der Ware in das Lager geht die Ware in das Besitz des Auftraggebers über.

9.2 Die Bezahlung erfolgt gemäß den Bedingungen, angeführt im einzelnem Rechtsgeschäft.

9.3 Ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf der Lieferant seine eventuell zukünftige oder bestehende Forderungen zum Auftraggeber nicht abtreten, verpfänden, verkaufen oder über sie irgendwie anders zu verfügen.

10. ÜBERTRAGUNG VOM RECHTSGESCHÄFT ODER DEN RECHTEN

10.1 Der Lieferant hat das Recht das Rechtsgeschäft und/oder jedes andere Recht einschließlich Forderungen und Pflichten laut dem Rechtsgeschäft oder Urkunden, geschlossen oder ausgegeben in Verbindung mit ihm an einen Dritten zu übertragen oder abzutreten nur unter Bedingung, dass er im Voraus eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers bekommt.

11. HÖHERE GEWALT

11.1 Der Lieferant hat das Recht auf die Verlängerung der Lieferfristen für die Ware bzw. die Dienstleistungen im Falle der Umstände, die eine höhere Gewalt bedeuten. Höhere Gewalt sind außerordentliche, unüberwindbare und unvorhersehbare Umstände, die nicht abgesehen, ausgewichen oder abgewendet werden konnten und die nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes eintreten und ohne eigenen Willen oder der Sphäre von Vertragsparteien auftreten.

11.2 Der Lieferant muss im Rahmen der objektiven Möglichkeiten die Ware bzw. die Dienstleistung dem Auftraggeber unter unvorhersehbaren Umständen, die wegen höherer Gewalt aufgetreten sind, liefern. Über das Auftreten der Umstände, die eine höhere Gewalt bedeuten, müssen sich die Vertragsparteien untereinander informieren und weitere Ausführung des Rechtsgeschäftes vereinbaren. Wenn für eine Vertragspartei die Unfähigkeit der Erfüllung von Pflichten wegen höherer Gewalt auftritt, sie darüber aber nicht die andere Partei informiert, verliert sie das Recht die höhere Gewalt als Begründung, Entschuldigung oder Grundlage für die Inanspruchnahme von anderen Rechten, die sie ansonsten wegen höherer Gewalt hätte, zu nutzen.

12. RÜCKTRITT VOM RECHTSGESCHÄFT

12.1 Der Lieferant kann von der Bestellung nur aufgrund der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Auftraggebers zurücktreten. Der Lieferant ist im Fall des Vertragsrücktritts vor oder während der Ausführung von bestellten Dienstleistungen bzw. Lieferung der Ware verpflichtet dem Auftraggeber die Preisdifferenz, entstanden nach dem Erwerb eines neuen Lieferanten sowie auch das ganze entstandene Schaden und verlorenen Gewinn zu bezahlen.

12.2 Der Auftraggeber kann ohne Kündigungsfrist vom Rechtsgeschäft in folgenden Fällen zurücktreten:

Wenn der Lieferant den übernommenen Pflichten aus dem Rechtsgeschäft nicht nachkommt/sie nicht erfüllt oder sie verletzt und das nicht macht bzw. behebt die Verletzung nicht in der Nachfrist nach der vorherigen Mahnung vom Auftraggeber ;
b) Wenn der Lieferant unfähig für die Erfüllung seiner Pflichten wird, er das Rechtsgeschäft abtretet, erledigt die Dienstleistungen bzw. liefert die Ware nicht in der vereinbarten Frist oder unterbricht bzw. stellt die Ausführung der bestellten Dienstleistungen bzw. der Warenlieferung ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ein;

c) Wenn der Lieferant die bestellten Dienstleistungen bzw. Warenlieferungen gemäß dem Rechtsgeschäft nicht ausführt oder offensichtlich seine Pflichten aus dem Rechtsgeschäft vernachlässigt und befolgt nicht die Anweisungen des Auftraggebers bzw. erledigt die Arbeiten so, dass er dem Auftraggeber den indirekten oder direkten Schaden hätte verursachen können;

d) Wenn der Betrag der Vertragsstrafe den Maximalbetrag der Vertragsstrafe aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen anderen durch das Rechtsgeschäft bestimmten Betrage übersteigt;

e) Wenn der Lieferant mehr als 2-mal die Erfüllung falsch erledigt;

f) Wenn über den Lieferanten ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren oder Liquidationsverfahren nach dem abgekürzten Verfahren eingeleitet wurde;

g) Wenn der Lieferant nach Beurteilung des Auftraggebers insolvent wurde, obwohl die Zahlungsunfähigkeit nicht durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt wurde oder wenn andere Gründe vorhanden sind, aus denen der Auftraggeber begründet Schlüsse ziehen kann, dass der Lieferant nicht fähig sein wird sein Pflichten zu erfüllen;

h) Wenn der Lieferant mit der Geschäftstätigkeit aufhört;

i) Wenn gegen den Lieferanten eine gerichtliche Vollstreckungsanordnung für die Bezahlung der Schuld erteilt wurde und seine Konten deswegen mehr als drei (3) Tage blockiert sind;

j) Wenn es nach der Beurteilung des Auftraggebers zu solch negativer Entwicklung in der wirtschaftlichen, rechtlichen oder Personallage des Lieferanten kommt oder andere solche Umstände auftreten, wegen der der Auftraggeber in wesentlich nachteiligere Lage kommen würde oder könnte oder die stark das Vertrauen des Auftraggebers in den Lieferanten und/oder seine Fähigkeit die Pflichten zu erfüllen ins Wanken bringen würden bzw. die irgendwas gefährden, erschweren oder die Erfüllung der Pflichten vom Lieferanten unmöglich machen würden;

k) Im Falle der Änderung der Kontrolle beim Lieferanten;

l) Falls sich die Umstände des Geschäftes insofern verändern würden, dass mit ihnen der ursprüngliche Zweck, wegen dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, nicht mehr erreichbar wäre;

m) In anderen Fällen, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im gegenseitigen Vertrag oder in anderen Fällen aus dem Rechtsgeschäft bestimmt sind.

12.3 Wenn der Auftraggeber vom Rechtsgeschäft zurücktretet, ist der Lieferant verpflichtet dem Auftraggeber in den Fällen aus Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i) und j) des vorigen Punktes alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber wegen des Rücktritts entstanden sind.

12.4 Die Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung muss per Einschreiben abgegeben werden und ist mit dem Tag der Zustellung der Gegenvertragsseite gültig, wenn die Erklärung nicht zugestellt werden kann ist sie aber mit dem Tag des ersten Versuches der gescheiterten Zustellung des Einschreibebriefes gültig.

12.5 Im Fall der Einstellung des Rechtsgeschäftes aus irgendwelchem Grund bleiben alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die während seiner Gültigkeit erworben wurden oder entstanden sind, insofern das Rechtsgeschäft oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Die Bestimmung dieses Punktes greifen nicht in andere Rechte ein, die die Vertragspartei aufgrund der gültigen Vorschriften hätten.

13. SCHUTZ DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES UND DER PERSONALANGABEN

13.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet die Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, mit denen sie in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Pflichten, die aus dem Geschäftsverhältnis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgehen, vertraut gemacht werden, zu hüten und dürfen diese Geheimnisse nicht den unbefugten Dritten offenbaren.

13.2 Die Geschäftsgeheimnisse schließen alle mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Unterlagen und Daten ein sowie alle Geschäftsverhältnisse, die daraus erfolgen. Als Geschäftsgeheimnis gelten neben diesen Daten, die mit allgemeinen Akten beider Vertragsparteien festgelegt sind, auch alle Daten, die offensichtlich einen beträchtlichen Schaden hätten verursachen können, wenn sie den unbefugten Parteien offenbart wären.

13.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich, dass sie ihre Beschäftigten, die den Zugang zum Inhalt dieses Verhältnisses haben und bei seiner Durchführung im Rahmen ihrer Position zusammenarbeiten, über die Vertraulichkeit von allen Unterlagen und Daten aufklären werden.

13.4 Der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass sein Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der gültigen Gesetzgebung geregelt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Schutz aller personenbezogener Daten, die ausschließlich zum Zweck des Wareneinkaufs bzw. der Bestellung der Dienstleistung verwendet werden.

13.5 Die Pflicht des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten endet auch nach der Beendigung des Geschäftsverhältnisses der Vertragsparteien nicht.

13.6 Im Falle der Verletzung der Pflicht über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten haftet die Vertragspartei für den Schaden, der der anderen Vertragspartei entstehen könnte und verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei den Gesamtschaden zu erstatten.

14. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

14.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für unbestimmte Zeit bzw. bis zur Inkraftsetzung der neuen bzw. geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14.2 Der Auftraggeber behält sich das Recht auf die Änderung der Bestimmungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

14.3 Sollte irgendeine einzelne Bestimmung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder im Ganzen ungültig oder undurchführbar werden oder sich als solches herausstellen, beeinflusst das nicht die Gültigkeit oder Ausführbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14.4 Über die geplante Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Inkraftsetzung von neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber den Lieferanten mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten der Auftraggeber http://www.www.kig.si/ und http://meblosignalizacija.si/ mindestens vierzehn (14) Tage vor der geplanten Inkraftsetzung der veränderten bzw. neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.

14.5 Bei der angekündigten bzw. veröffentlichten Inkraftsetzung von neuen oder veränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Lieferant das gültige Rechtsgeschäft so kündigen, dass er eine schriftliche Erklärung über die Kündigung vor der geplanten Inkraftsetzung der neuen bzw. geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tage abgibt.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Den Auftraggeber und den Lieferanten binden nur diese Pflichten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt sind bzw. zwischen ihnen schriftlich vereinbart wurden und die Mussbestimmungen des Obligationenrechtes sowie anderer Gesetze und Vorschriften.

15.1 Jede Vertragspartei ist verpflichtet die Änderung der Daten über den Sitz der Gesellschaft oder eventuelle andere Daten in schriftlicher Form sofort der anderen Vertragspartei zu melden.

15.2 Für die Erklärung und Beurteilung aller Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch für das Regeln der Verhältnisse aus allen Rechtsgeschäften, die daraus resultieren, wird das Recht der Republik Slowenien angewendet. Die Anwendung der Bestimmungen vom UN-Kaufrecht (CISG) ist mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

15.3 Die Vertragsparteien werden die Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Rechtsgeschäft im gegenseitigen Einvernehmen, im Falle des Scheiterns aber vor dem sachlich zuständigen Gericht in Ljubljana lösen.

15.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehreren Sprachen verfasst werden. Im Fallen der Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist immer die slowenische Sprache ausschlaggebend.

15.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite der Auftraggeber http://www.www.kig.si/ und http://meblosignalizacija.si/ veröffentlicht und gelten ab 1.7.2016.

Ig, 15.6.2016                                                                                              Nova Gorica, 15.6.2016

KIG d.d.                                                                                                      MEBLO SIGNALIZACIJA d.o.o. Nova Gorica
Marjana Novak, Geschäftsführerin                                                      Tomaž Ocvirk, Geschäftsführer